AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der CKC GmbH Berlin Kassensysteme

1.Allgemeines

1.1
Die nachfolgenden AGB gelten für jeden Vertragsabschluss und deren Anbahnung. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch wenn wir diesen nicht explizit widersprechen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller in einem Bestätigungsschreiben auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen Bezug nimmt.

1.3 Von diesen AGB abweichende Bedingungen müssen schriftlich vereinbart werden und gelten ausschließlich für den Einzelfall.


2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1
Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2 Der Vertragsabschluss kommt erst nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung zustande. Nebenabreden und mündliche Erklärungen, auch von Vertretern oder Angestellten bedürfen für ihre Wirksamkeit ebenfalls einer schriftlichen Bestätigung durch uns. Fernmündliche oder fernschriftliche Aufträge werden nur auf Gefahr des Bestellers angenommen.


3. Leistungsinhalt

3.1
Der Umfang und die Beschaffenheit der von uns geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag und ggf. dessen Anlagen. Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind unverbindlich und können von den tatsächlichen Werten abweichen.

3.2 Zusätzliche Lieferungen und Leistungen sind in jedem Falle zusätzlich zu vergüten. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird die Vergütung für zusätzliche Leistungen nach Aufwand gemäß den im Auftrage vereinbarten Preisen oder, sofern dort keine Preise genannt sind, gemäß unserer jeweils aktuellen Preisliste abgerechnet.

3.3 Wir können zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen Dritte als Sublieferanten oder Subunternehmer einschalten. Für die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erbringung der Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Besteller bleiben wir gleichwohl verantwortlich.


4. Pflichten und Verantwortung des Bestellers

4.1
Der Besteller ist verpflichtet, uns rechtzeitig mit den zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen zu versorgen.

4.2 ist verpflichtet, uns den zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Zugang zu Gebäuden, Systemen, Netzen und Anlagen zu gewähren.

4.3 Der Besteller wird die Lieferungen und Leistungen unverzüglich testen und uns über etwaige Mängel unverzüglich informieren und dabei die Mängel so exakt wie möglich beschreiben.

4.4 Der Besteller ist dafür verantwortlich, seiner Daten regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu sichern.

4.5 Der Besteller ist ferner dazu verpflichtet, seine Kassensysteme angemessen gegen IT-Risiken zu schützen, insbesondere durch geeigneten aktuellen Virenschutz, Firewalls und den Einsatz von Verschlüsselungstechnologien.

4.6 Für die ordnungsgemäße Buchführung ist der Besteller selbst verantwortlich.

4.7 Ferner ist der Besteller dafür verantwortlich, alle steuerrelevanten Daten selbst auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und deren Richtigkeit sicherzustellen. Insbesondere ist der Besteller dafür verantwortlich, dass seine Waren und Dienstleistungen mit dem korrekten Umsatzsteuersatz erfasst sind und ausgewiesen werden.


5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1
Die Preise der Lieferungen und Leistungen und deren Abrechnung richten sich ausschließlich nach dem Auftrag und gelten exklusive der Verpackung.

5.2 Sofern nicht anders angegeben, werden Lieferungen nach deren Versendung oder Übergabe an den Besteller in Rechnung gestellt, Leistungen werden nach deren Erbringung – in der Regel monatlich – abgerechnet.

5.3 Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung und Transport an den vom Besteller bestimmten Ort trägt der Besteller. Eine Transportversicherung wird nur auf besonderen Wunsch des Bestellers abgeschlossen und geht zu dessen Lasten.

5.4 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

5.5 Die Preise gemäß Ziffer 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind mit Rechnungseingang sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen.

5.6 Bei Zahlungsverzug sind die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen (§ 288 (2) BGB); weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Außerdem ist bei Verzug, wenn der Besteller kein Verbraucher ist, eine Pauschale in Höhe von 40 Euro zu zahlen (§ 288 (5) BGB). Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt.

5.7 Kostenvoranschläge für Reparatur- oder Einbauarbeiten werden nach bestem Wissen erstellt, sind jedoch unverbindlich.

5.8 Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.


6. Gefährdung des Zahlungsanspruchs, Rücktrittsrecht, Betretungsrecht

6.1
Stellt sich nach dem Abschluss des Auftrags heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 10 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.

6.2 Zwecks Rücknahme der Lieferungen im Falle eines Rücktritts gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Lieferungen abzuholen.


7. Lieferbedingungen, Gefahrübergang, höhere Gewalt

7.1
Sofern Lieferungen auf Weisung des Bestellers an diesen oder sonstige Dritte versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, sobald wir die Lieferungen dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. In allen anderen Fällen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe der Lieferungen auf den Besteller über.

7.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferungen in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

7.3 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt

7.4 Lieferfristen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung als verbindlich und unter der Voraussetzung, dass der Besteller seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig nachkommt.

7.5 Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, auf die wir keine Einflussmöglichkeiten haben (z. B. Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Energiemangel, Unwetter), so werden wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um einen angemessenen Zeitraum. Bei Fortdauer der Behinderung können beide Parteien vom Auftrag zurücktreten, wenn der jeweiligen Partei ein Festhalten am Auftrag nicht zumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

7.6 Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld von mindestens 1% des Rechnungsbetrages pro Monat zu berechnen.


8. Abnahme

8.1
Nur sofern und soweit es sich bei den von uns erbrachten Leistungen um Werkleistungen handelt, unterliegen diese der Abnahme durch den Besteller.

8.2 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Besteller binnen zwei Wochen ab unserer Bereitstellung der Werkleistungen zur Abnahme keine erheblichen Mängel hieran rügt. Die Bereitstellung der Werksleistungen erfolgt durch vereinbarungsgemäße Übergabe oder Übermittlung an den Besteller.

8.3 Die Werkleistungen gelten als abgenommen, wenn der Besteller diese produktiv nutzt.

8.4 Wir sind berechtigt, Teilleistungen zur Abnahme bereitzustellen. Sind alle abnahmebedürftigen Teilleistungen abgenommen, gilt die gesamte Werksleistung als abgenommen. 8.2 und 8.3 gilt für die Abnahme von Teilleistungen entsprechend.


9. Rechte des Bestellers bei Mängeln

9.1
Als Beschaffenheitsmerkmale für die Lieferungen gelten nur die Angaben in dem Auftrag einschließlich aller in Bezug genommenen Anlagen, insbesondere Produktbeschreibungen des Herstellers und Spezifikationen als vertraglich vereinbart. Beschaffenheitsmerkmale im Übrigen sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.

9.2 Der Besteller wird auf die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB hingewiesen. Zur Erhaltung seiner Rechte bei Mängeln hat uns der Besteller offensichtliche Mängel unverzüglich, zumindest aber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen ab Empfang der Lieferung oder Leistung zumindest in Textform (z.B. per E-Mail) anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich zumindest aber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen ab Entdeckung des Mangels in gleicher Form anzuzeigen.

9.3 Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige gemäß 9.2, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.

9.4 Für mangelhafte Lieferungen und Leistungen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nacherfüllung im Wege der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wegen eines Mangels sind drei Nacherfüllungsversuche hinzunehmen, es sei denn, dies ist für den Besteller unzumutbar.

9.5 Ein Recht auf Rücktritt oder Minderung steht dem Besteller erst dann zu, wenn die Nachbesserung gemäß 9.4 fehlgeschlagen ist.

9.6 Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bestehen nur unter den Voraussetzungen und in den Grenzen der Ziffer 11 der allgemeinen Geschäftsbedingungen.

9.7 Etwaige weitergehende gesetzliche Mängelrechte des Bestellers sind ausgeschlossen.

9.8 Wir übernehmen keine Mängelhaftung für Schäden oder Mängel an Lieferungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Transport oder Lagerung oder durch fehlerhafte Installation durch den Besteller entstanden sind.

9.9 Werden die mitgelieferten Betriebs- und Wartungshinweise nicht befolgt, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder Eingriffe durch unqualifiziertes Personal vorgenommen, entfallen die Mängelrechte des Bestellers, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Mangel nicht auf der von ihm durchgeführten oder veranlassten Handlung beruht.

9.10 Ein durch unberechtigte Mängelrügen verursachter Aufwand ist nach unserer jeweils aktuellen Preisliste zu vergüten.

9.11 Die Mängelrechte des Bestellers verjähren nach einem Jahr ab Empfang der Lieferung oder Leistung. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verschweigens eines Mangels.


10. Haftung

10.1
Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns verursacht wurden, haften wir.

10.2 Im Falle einfacher oder leichter Fahrlässigkeit eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist jede weitere Haftung unsererseits bei einfacher oder leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

10.3 Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für eine etwaige Haftung der Organe, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.4 Sämtliche Schadensersatzansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Für die in 10.1 benannten Ansprüche gilt die gesetzliche Verjährung.

10.5 Der Besteller hat dafür zu sorgen, die Schäden aufgrund von Datenverlust möglichst gering zu halten. Er hat daher seine Daten regelmäßig und systematisch so zu sichern, wie es von einem ordentlichen Kaufmann erwartet werden kann. Unsere Haftung bei Datenverlust ist ausgeschlossen.


11. Nutzungsrechte, Nutzungsrechtsvorbehalt

11.1
Die Nutzungsrechte an der zur Verfügung gestellten Software bestimmen sich nach den Lizenzbedingen des jeweiligen Herstellers, sofern nichts anderes vereinbart ist.

11.2 Wir behalten uns bis zur vollständigen Zahlung sämtliche Nutzungsrechte an zur Verfügung gestellter Software vor. Bis dahin ist der Besteller jedoch widerruflich zur vorläufigen Nutzung berechtigt.


12. Eigentumsvorbehalt

12.1
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Auftrag unser Eigentum.

12.2 Der Besteller ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung NICHT berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen.

12.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern.

12.4 Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Von unserem Recht zur Einziehung der abgetretenen Forderungen machen wir keinen Gebrauch, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller alle zum Einzug der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zu übergeben und mitzuteilen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.

12.5 Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Besteller verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers (CKC GmbH Berlin Kassensysteme) hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Der Besteller haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten uns gegenüber, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns diese Kosten zu erstatten.

12.6 Der Besteller verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich und entsprechend der Vorgaben der jeweiligen Betriebs- und Wartungshinweise und Produktbeschreibung des Herstellers zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.


13. Abholung, Entsorgung auf Kosten des Bestellers

13.1
Der Besteller wird bei Reparaturaufträgen oder deren Anbahnung die zu reparierenden Gegenstände bei uns anliefern und nach erfolgter Reparatur unverzüglich bei uns abholen, sofern nicht anders angegeben.

13.2 Sofern der Besteller gegen seine vorstehende Verpflichtung zur unverzüglichen Abholung verstößt, können wir den Besteller hierzu in Textform unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens einem Monat auffordern. Verstreicht die vorgenannte Nachfrist fruchtlos, sind wir berechtigt, die bei uns vorhandenen Gegenstände des Bestellers auf dessen Kosten zu entsorgen.


14. Datenschutz

14.1
Beide Parteien werden nur solche Mitarbeiter einsetzen, die schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet wurden.

14.2 Sofern bei der Erbringung von Leistungen personenbezogene Daten durch uns verarbeitet oder genutzt werden, erfolgt dies in Form der Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 EU-DSGVO. Die Parteien werden hierzu ggf. auf Wunsch des Bestellers eine gesonderte Vereinbarung treffen. Der Besteller wird uns stets ausdrücklich auf die datenschutzrechtlichen Erfordernisse hinweisen und gegebenenfalls in eigener Verantwortung sicherstellen, dass die datenschutzrechtlich relevanten Vorgänge gesetzeskonform ablaufen. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Besteller auch für die technischen und organisatorischen Maßnahmen allein verantwortlich.


15. Ratenzahlungsvereinbarungen

15.1
Kommt der Besteller mit der Zahlung einer Rate in Verzug geraten ist die Vereinbarung hinfällig und der noch offene Forderungsbetrag ist unverzüglich fällig.

15.2 Bei Ratenzahlungsvereinbarungen dürfen wir das System mit einer Lizenz/Sperrcode versehen. Nach vollständiger Zahlung des Gesamtpreises, wird die Lizenz/Sperrcode entfernt und die Ware geht in das Eigentum des Bestellers über.

16. Programmierungen

16.1 Die Programmierung des Kassensystems erfolgt nach Kundenvorgabe und unter Berücksichtigung bzw. Erfüllung der Auflagen des Bundesministeriums für Finanzen. Alle vorgenommenen Programmänderungen müssen protokolliert werde.


17. Erfüllungsort und Schlussbestimmungen

17.1
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem jeweiligen Auftrag ist nur mit unserer vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung möglich.

17.2 Gerichtsstand für beide Teile ist Berlin. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

17.3 Durch Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Auftrags einschließlich dieser AGB wird die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.

CKC GmbH Berlin Kassensysteme
Sophie-Charlotten-Straße 24, 14059 Berlin